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Cyber Resilience Act

Gilt der Cyber Resilience Act für Bestandsprodukte?

11.12.2027 · Vollanwendung für neu in Verkehr gebrachte Produkte

Kurzantwort

Die kurze Antwort: teilweise — und genau das wird oft falsch eingeschätzt. Die vollständigen CRA-Produktpflichten gelten nur für Produkte, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden. Zwei Ausnahmen holen Bestandsprodukte trotzdem ein: Die Meldepflichten nach Artikel 14 greifen ab dem 11. September 2026 auch für Altprodukte, und eine wesentliche Veränderung eines Bestandsprodukts macht es rechtlich zu einem neuen Produkt — mit allen CRA-Pflichten.

Grundlage: Redaktionelle Einordnung · Quellen: EUR-Lex, BSI, IHK · Cyber Resilience Act

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Welches Datum zählt — Verkauf, Herstellung oder Inverkehrbringen?

Maßgeblich ist das Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung des einzelnen Produkts auf dem EU-Markt. Ein Gerät, das vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurde, muss die CRA-Produktanforderungen nicht nachträglich erfüllen — es darf weiterverkauft und betrieben werden. Für jedes Exemplar, das ab dem Stichtag erstmals in Verkehr geht, gelten die Anforderungen dagegen vollständig — auch wenn die Produktlinie seit Jahren unverändert läuft. Serienprodukte brauchen deshalb eine klare Antwort auf die Frage: Bringen wir dieses Modell nach dem Stichtag noch in Verkehr?

Wann macht eine Änderung mein Altprodukt zum neuen Produkt?

Der Hebel heißt „wesentliche Veränderung“: Wird ein bereits vermarktetes Produkt so verändert, dass seine Konformität berührt wird oder sich die Zweckbestimmung ändert, gilt es als neu in Verkehr gebracht — mit allen CRA-Pflichten. Ein reines Sicherheitsupdate, das Lücken schließt und die Zweckbestimmung unangetastet lässt, ist ausdrücklich keine wesentliche Veränderung. Ein Major-Release mit neuen Funktionen, neuer Konnektivität oder geänderter Sicherheitsarchitektur kann dagegen sehr wohl eine sein.

Für die Produktplanung lohnt deshalb eine einfache Regel: Sicherheits- und Bugfix-Updates für das Bestandssortiment einplanen und dokumentieren; Funktions-Releases ab 2027 dagegen bewusst als CRA-konforme Neueinführung behandeln — inklusive Dokumentation und gegebenenfalls neuer Konformitätsbewertung.

Warum gilt die Meldepflicht trotzdem schon für mein Altprodukt?

Artikel 14 knüpft nicht an das Inverkehrbringens-Datum des Produkts an, sondern an das Ereignis: Wird eine Schwachstelle in einem Produkt aktiv ausgenutzt oder trifft den Hersteller ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall, ist ab dem 11. September 2026 zu melden — unabhängig davon, wann das betroffene Produkt auf den Markt kam. Das Bestandssortiment braucht daher ab September 2026 mindestens einen funktionierenden Melde- und Bewertungsprozess, auch wenn die übrigen CRA-Pflichten dafür nie gelten werden.

Welche CRA-Pflichten treffen welches Produkt ab wann?

SituationMeldepflichten (ab 11.09.2026)Volle Produktpflichten (ab 11.12.2027)
Produkt vor 11.12.2027 in Verkehr gebracht, danach unverändertJa — bei aktiv ausgenutzter Schwachstelle oder schwerem VorfallNein — keine nachträgliche Umrüstpflicht
Bestandsprodukt, ab 11.12.2027 wesentlich verändert (Funktion/Zweck/Sicherheitsarchitektur)JaJa — gilt als neues Inverkehrbringen mit allen Pflichten
Bestandsprodukt, nur Sicherheitsupdates ohne Änderung der ZweckbestimmungJaNein — Sicherheitsupdate ist keine wesentliche Veränderung
Neues Produkt bzw. weiteres Serien-Exemplar, ab 11.12.2027 in Verkehr gebrachtJaJa — vollständig (Doku, SBOM, Updates, CE unter CRA)

Anknüpfungspunkt ist das Inverkehrbringen des einzelnen Exemplars; „wesentliche Veränderung“ nach den Leitlinien zum EU-Produktrecht.

Häufige Fragen

Fachliche Details zu dieser Parameter-Kombination

Darf ich mein Lager nach dem 11.12.2027 noch abverkaufen?
Exemplare, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurden (also die Herstellersphäre verlassen haben), dürfen weiter bereitgestellt werden. Ware, die erst nach dem Stichtag erstmals in Verkehr geht — auch aus dem Hersteller-Lager —, muss die CRA-Anforderungen erfüllen. Die Abgrenzung Inverkehrbringen vs. Bereitstellung entscheidet.
Muss ich für Altprodukte rückwirkend eine SBOM erstellen?
Nein. Die technische Dokumentation samt SBOM gehört zu den Produktpflichten, die nur für ab dem 11.12.2027 in Verkehr gebrachte Produkte gelten. Praktisch kann eine SBOM für gepflegte Bestandsprodukte trotzdem sinnvoll sein — spätestens, wenn dieselbe Codebasis im Nachfolgeprodukt weiterlebt.
Zählt ein Firmware-Update als neues Inverkehrbringen?
Ein Sicherheitsupdate ohne Änderung der Zweckbestimmung ausdrücklich nicht. Ein Update, das wesentliche neue Funktionen nachrüstet oder die Sicherheitsarchitektur verändert, kann dagegen als wesentliche Veränderung gelten — dann wird das Produkt rechtlich neu in Verkehr gebracht und braucht die volle CRA-Konformität.

Quellen und Rechtstexte

EU-Verordnungen und deutsche Gesetze sind amtliche Werke; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung auf EUR-Lex bzw. im Bundesgesetzblatt. Diese Seite ordnet redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Redaktionelle Einordnung, zuletzt aktualisiert am 2026-07-07. Keine Rechtsberatung; verbindlich sind die verlinkten Rechtstexte und die Einschätzung der zuständigen Stellen.