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NIS2 / NIS2UmsuCG

NIS2 im Maschinenbau und in der Elektrotechnik: Wer ist betroffen?

Kurzantwort

Seit dem 6. Dezember 2025 ist das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft — und es trifft die Branche direkter, als viele denken: Der Sektor „verarbeitendes Gewerbe“ umfasst ausdrücklich die Herstellung elektrischer Ausrüstungen (NACE 27, einschließlich Schaltanlagen- und Verteilerfertigung) und den Maschinenbau (NACE 28). Wer in diesen Zweigen mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder über 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme liegt, ist in der Regel „wichtige Einrichtung“ — mit Registrierungs-, Risikomanagement- und Meldepflichten.

Grundlage: Redaktionelle Einordnung · Quellen: EUR-Lex, BSI, IHK · NIS2 / NIS2UmsuCG

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Welche Schwellen entscheiden über meine Betroffenheit?

Die Systematik hat zwei Stufen. „Wichtige Einrichtung“ ist, wer in einem der 18 erfassten Sektoren tätig ist und mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme erreicht. „Besonders wichtige Einrichtung“ setzt Großunternehmens-Größe voraus (ab 250 Mitarbeiter oder über 50 Millionen Euro Umsatz und über 43 Millionen Euro Bilanzsumme) — allerdings nur in den Sektoren mit hoher Kritikalität. Das verarbeitende Gewerbe steht in Anlage 2; Betriebe daraus werden also unabhängig von der Größe höchstens „wichtige Einrichtung“.

Für die Branchenzuordnung zählt der NACE-Code der wirtschaftlichen Tätigkeit: 27.1 deckt die Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und Schalteinrichtungen ab — die klassische Schaltanlagen- und Schaltschrankfertigung als Serienhersteller —, NACE 28 den Maschinen- und Anlagenbau. Reine Installations- und Servicebetriebe des Elektrohandwerks tauchen in den Anlagen dagegen nicht auf; sie sind allenfalls indirekt über ihre Kunden gefordert. Die Einzelfall-Zuordnung über den eigenen NACE-Schwerpunkt bleibt der heikelste Schritt — im Zweifel entscheidet die amtliche BSI-Betroffenheitsprüfung.

Welche Pflichten treffen mich als wichtige Einrichtung?

Der Pflichten-Katalog des § 30 BSIG umfasst zehn Mindest-Maßnahmen des Risikomanagements: von Risikoanalyse und Incident-Handling über Backup- und Notfallkonzepte, Lieferketten-Sicherheit, sichere Beschaffung und Entwicklung, Wirksamkeitskontrolle, Cyberhygiene und Schulung bis zu Kryptografie, Zugriffskontrolle und Mehrfaktor-Authentifizierung. Dazu kommen die Registrierung beim BSI und die Melde-Kaskade bei erheblichen Sicherheitsvorfällen: Erstmeldung binnen 24 Stunden ab Kenntnis, Folgemeldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht nach einem Monat.

Besonders ernst nehmen sollte die Geschäftsführung § 38: Die Leitung muss die Risikomanagement-Maßnahmen selbst billigen und ihre Umsetzung überwachen, sich regelmäßig schulen lassen — und haftet dafür persönlich. Diese Pflicht ist nicht delegierbar; ein „das macht unsere IT“ genügt der Aufsicht nicht.

Was passiert, wenn ich die Registrierung verpasst habe?

Die Registrierungsfrist beim BSI lief am 6. März 2026 ab — und ein erheblicher Teil der geschätzt rund 29.500 betroffenen Unternehmen ist ihr noch nicht nachgekommen. Die Pflicht besteht fort: Eine verspätete Registrierung bleibt möglich und ist der richtige Schritt, denn fehlende Registrierung ist selbst bußgeldbewehrt — sanktioniert werden kann bereits das Unterlassen, ganz ohne Sicherheitsvorfall. Der Bußgeldrahmen reicht für wichtige Einrichtungen bis 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

NIS2-Einstufung für Betriebe aus NACE 27/28

EinstufungSchwellenKonsequenz
Nicht direkt erfasstUnter 50 Mitarbeiter UND ≤ 10 Mio. € Umsatz/Bilanz — oder Tätigkeit außerhalb der Anlagen-Sektoren (z. B. reine Elektro-Installation)Keine eigenen NIS2-Pflichten; Lieferketten-Anforderungen der Kunden möglich
Wichtige EinrichtungAb 50 Mitarbeiter ODER > 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme, Tätigkeit in Anlage 2 (u. a. NACE 27, 28)Registrierung, § 30-Maßnahmen, Meldepflichten; Bußgeld bis 7 Mio. € / 1,4 %
Besonders wichtige EinrichtungGroßunternehmen (≥ 250 MA oder > 50 Mio. € Umsatz und > 43 Mio. € Bilanz) in Anlage-1-Sektoren; KRITIS-BetreiberVerschärfte Aufsicht; Bußgeld bis 10 Mio. € / 2 % — für NACE 27/28 regelmäßig nicht einschlägig

Schwellen nach NIS2UmsuCG/BSIG (Anlagen 1 und 2); die Zuordnung über den NACE-Schwerpunkt ist Einzelfallprüfung — verbindlich ist die BSI-Betroffenheitsprüfung.

Häufige Fragen

Fachliche Details zu dieser Parameter-Kombination

Ich habe 45 Mitarbeiter, aber 12 Mio. € Umsatz — bin ich betroffen?
Möglich, ja: Die Größenschwelle greift bei über 10 Millionen Euro Umsatz UND über 10 Millionen Euro Bilanzsumme auch unterhalb von 50 Mitarbeitern. Liegt beides über der Schwelle und die Tätigkeit im erfassten Sektor, führt an der Prüfung kein Weg vorbei — das exakte Ergebnis liefert die amtliche BSI-Betroffenheitsprüfung.
Zählt mein Schaltschrankbau als „verarbeitendes Gewerbe“?
Die Serienfertigung von Schaltanlagen und Verteilern fällt unter NACE 27.1 (Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und Schalteinrichtungen) und damit in Anlage 2. Anders der Handwerksbetrieb, der Anlagen beim Kunden errichtet und wartet: Diese Tätigkeit läuft unter Bau/Installation und ist in den Anlagen nicht gelistet. Mischbetriebe müssen ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt bewerten — ein offener Punkt, den die BSI-Prüfung klärt.
Reicht meine ISO-27001-Zertifizierung als NIS2-Nachweis?
Sie hilft erheblich, ersetzt die Pflichten aber nicht automatisch: Registrierung und Meldewege gelten unabhängig davon, und die § 30-Maßnahmen müssen konkret auf den Betrieb heruntergebrochen sein. Ein gelebtes ISMS deckt inhaltlich aber den Großteil der Maßnahmen ab — der Delta-Check fällt entsprechend kurz aus.

Quellen und Rechtstexte

EU-Verordnungen und deutsche Gesetze sind amtliche Werke; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung auf EUR-Lex bzw. im Bundesgesetzblatt. Diese Seite ordnet redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Redaktionelle Einordnung, zuletzt aktualisiert am 2026-07-07. Keine Rechtsberatung; verbindlich sind die verlinkten Rechtstexte und die Einschätzung der zuständigen Stellen.